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Nach dem 2. Weltkrieg

1951 wurden die Strukturen der Selbstverwaltung wieder eingeführt. Die 1923 erlassene kassenärztliche Zulassungsbeschränkung wurde 1961 aufgehoben und es wurde eine allgemeine Niederlassungsfreiheit für Ärzte bewirkt. Die Zahl der Ärzte stieg daraufhin in den 1970er und 1980er Jahren deutlich an. Des Weiteren wurde 1965 die Einzelleistungsvergütung (einzelne erbrachte Leistungen werden abgerechnet) mit einer neuen Gebührenordnung eingeführt.

Krankenhäuser wurden bis zu dieser Zeit eher vernachlässigt. Sie waren überaltert, da die Finanzierung nicht geregelt war. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sollte finanziell geschont werden und es bestand für Gemeinden und Länder keine Finanzierungspflicht.

1970 konnten auch Besserverdiener freiwillig der GKV beitreten. Dadurch stiegen auch die Einnahmen der Kassen. Die Lohnfortzahlung für 6 Wochen im Krankheitsfall wurde von den Krankenkassen auf die Arbeitgeber übertragen. Ebenfalls wurden die Versicherungspflichtgrenze (bis zu welcher Einkommenshöhe jemand verpflichtet war, sich zu versichern) und die Beitragsbemessungsgrenze (da der Beitrag einkommensabhängig geleistet wurde, wurde eine Grenze eingeführt. Sie stellt das Maximum des Einkommens dar, das für die Berechnung des Beitrags verwendet werden darf) angehoben.

Beispiel zur Beitragsbemessungsgrenze:

  • Derzeitige Bemessungsgrenze: 44.100 € bzw. monatlich 3.675 €
    • Von diesem Gehalt werden die 14,9% Beitrag zur Krankenversicherung berechnet
  • Einkommen von Person X: 47.000 € bzw. monatich 3.917 €
    • Person X bezahlt ebenfalls 14,9% von 44.100 €, da das Einkommen über der Bemessungsgrenze liegt, die 2.900 € werden in der Beitrags- berechnung nicht berücksichtigt.

Die wichtigste Veränderung, neben dem Ausbau der GKV, erfolgte mit der Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) im Jahr 1972. Die Krankenhäuser wurden von diesem Zeitpunkt an dual finanziert. Das heißt, die Investitionskosten (Instandhaltung) übernimmt das jeweilige Land und die laufenden Betriebskosten (für die Versorgung der Patienten) werden durch die Krankenversicherung getragen. 1973 wurde auf Grundlage des KHG auch die Bundespflegesatzverordnung erlassen. So wurde die staatliche Krankenhaus-planung und der allgemein tagesgleiche Pflegesatz (für alle Patienten erhielten die Krankenhäuser eine einheitliche Tagespauschale) eingeführt.

Wenn du darauf achtest, wirst du feststellen, dass viele Krankenhäuser das letzte Mal in den 70er Jahren renoviert oder sogar neu gebaut wurden. 1974/75 kam es durch den hohen Rohölpreis zur Wirtschaftskrise und die Kosten im Gesundheitswesen mussten gesenkt werden. Du hast bestimmt auch schon etwas von der „Kostendämpfungspolitik“ im Gesundheitswesen gehört. Die Kosten-dämpfung dauert bis heute noch an. Das erste Gesetz zur Kostensenkung trat 1977 in Kraft. Die Hauptansatzpunkte waren Veränderungen an den Vergütungssystemen der ambulanten ärztlichen Versorgung und Krankenhausversorgung, sowie die Ausweitung und Erhöhung der Zuzahlungen der Versicherten.

1981 wurde wieder eine Gesamtvergütung für die Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen eingeführt und die Einzelleistungs-vergütung abgeschafft. 1984 wurde das KHG reformiert. Es wurden Budgets für zukünftige Zeiträume vereinbart. Die Krankenhäuser erhielten so viel Geld, wie sie voraussichtlich ausgeben werden. Wenn die Krankenhäuser mehr Geld benötigten, mussten sie das aus eigener Tasche finanzieren. Da die Zahl der Pflegebedürftigen stieg, wurde 1991 zu den Leistungen der GKV Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit eingefügt. Diese Regelung sollte nur vorübergehend gelten, bis das Gesetz zur Pflegeversicherung eingeführt war.

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